Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Seibold & Partner Systemhaus GmbH 1.Geltungsbereich Den Lieferungen und Leistungen der Seibold & Partner GmbH liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Entgegenstehende Vertrags und Einkaufsbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsbedingungen abzutreten. 2. Zustandekommen des Vertrages Die Angebote sind freibleibend. Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung zu den nachfolgenden Bedingungen angenommen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. 3. Lieferung Übermittelte Lieferdaten sind nur dann verbindlich, wenn sie als verbindlich bezeichnet wurden. Teilieferungen sind erlaubt, diese sind vom Besteller anzunehmen. Die Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Verzugs angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren Hindernissen, die außerhalb des Willens und des rechtlichen Einflusses von Seibold & Partner liegen. Dies gilt auch dann, wenn Hindernisse aus derartigen Gründen bei dem Vorlieferanten der Seibold & Partner eintreten. 4. Gefahrenübergang Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist oder unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. 5. Preise Alle Preise verstehen sich in Euro und gelten jeweils für Lieferungen ab Lager. Hinzu kommen Verpackungs-, Transport, Transportversicherung eine Umweltpauschale und Installationskosten sowie die jeweils gültige Mehrwertsteuer. Soweit nicht anders vereinbart ist, behält sich Seibold & Partner vor, Preise vor verbindlicher Annahme einer Bestellung jederzeit einseitig zu ändern. 6. Zahlung Sofern nicht anders vereinbart, sind bei Systemen, Peripheriegeräten und Software wenn der Gesamt, oder Einzelauftrag über EU 2500,-. je die Hälfte des Preises zzgl. der darauf entfallende Umsatzsteuer bei Erhalt der Auftragsbestätigung und bei Versandbereitschaft der Rest und alle Nebenkosten sofort fällig. Rechnungen über sonstige Warenlieferungen sind innerhalb vom 8 Tagen ohne Abzug von Skonto fällig. Dienstleistungen (Support, Fahrpauschalen, Reparatur) sind sofort ohne Abzug fällig. Schulungen bei Bekanntgabe des Schulungstermins bzw. bei Auftragsbestätigung und sind ohne Abzug sofort fällig. Bei Zahlungsverzug kann Seibold & Partner Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank erheben. Bei Annahmeverzug kann Seibold & Partner GmbH Lagergeld in Höhe von 0,3 % des Rechnungsbetrages je angefangene Woche erheben. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens nachgelassen. Gerät er in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung und bei Zahlungseinstellung des Bestellers. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber, letztere nur aufgrund besonderer Vereinbarung, entgegen genommen, wobei Diskontspesen, Wechselsteuer, Einzug und sonstige Kosten und Gebühren zu lasten des Bestellers gehen. 7. Verlängerter Eigentumsvorbehalt Seibold & Partner behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Besteller Vollkaufmann, so behält Seibold & Partner sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur restlosen Bezahlung, sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen vor, das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Seibold & Partner in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Solange das Eigentumsrecht Seibold & Partner zusteht, hat der Besteller nicht das Recht, die Liefergegenstände ohne die Zustimmung von Seibold & Partner von Ihrem Standort zu entfernen oder durch Verleihen, Vermietung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder in anderer Weise über sie zu verfügen. Von eventuellen Beeinträchtigungen des Eigentums von Seibold & Partner durch Dritte(z.B. Pfändungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder Geltendmachung eines Vermieterpfandrechts) ist Seibold & Partner unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalt gilt vorbehaltlich der Vorschriften des Abzahlungsgesetzes nicht als Rücktritt vom Vertrag. Kosten, die Seibold & Partner durch die Geltendmachung und Verteidigung des Eigentumsrechts des Lieferers entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. 8. Umfang der Rechtseinräumung Soweit Programme Lieferbestandteil sind, erwirbt der Besteller hieran ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Die Übertragbarkeit des Nutzungsrechts richtet sich nach den Produkten beigepackten Bestimmungen des Vorlieferanten. Die auf den ausgelieferten Programmträgern oder der Verpackung angebrachten Schutzhinweise auch Dritter sind zu beachten. 9. Gewährleistung (1) Nach Erhalt der Ware ist der Käufer verpflichtet, diese unverzüglich auf etwaige Mängel zu überprüfen. Bei offensichtlichen Mängeln sind diese gegenüber Seibold & Partner innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so ist dieser ebenfalls innerhalb einer Frist von einer Woche nach Kenntnis des Mangels anzuzeigen, falls der Käufer Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB ist. Andernfalls hat die schriftliche Anzeige unverzüglich zu erfolgen. (2) Im Falle eines Mangels steht Seibold & Partner ein Nacherfüllungsrecht eigener Wahl jedenfalls dann zu, wenn die vom Käufer gewünschte Nacherfüllung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Der Käufer kann nur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Liefert Seibold & Partner eine mangelfreie Sache nach, ist der Käufer zur Rückgewähr der mangelhaften Sache verpflichtet. (3) Nach endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten oder Minderung der Kaufsache oder Schadensersatz einschließlich Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das ist nicht der Fall, wenn der Käufer als Kaufmann im Sinne von §§ 1 ff. HGB anzusehen ist. Die Bestimmung in Absatz (2) Satz 3 gilt entsprechend. (4) Ist die Beseitigung des Mangels ausgeschlossen und die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar, kann der Käufer Schadensersatz verlangen und/oder von dem Vertrag zurücktreten. Die Mangelbeseitigung gilt als ausgeschlossen, wenn zwei Nachbesserungsversuche erfolglos geblieben sind, falls sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt. (5) Bei elektronischen Bauteilen kann nur Gewährleistung für einwandfreie Funktion der von Seibold & Partner gelieferten Bauteile übernommen werden. Soweit diese Bauteile mit anderen Systemen verbunden werden, wird keine Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit der verbundenen Bauteile übernommen. Insbesondere wird nach erfolgter Nachbesserung durch Austausch einzelner elektronischer Bauteile eine Gewährleistung für die Kompatibilität dieser Bauteile nicht übernommen, die sich aufgrund technischer Weiterentwicklung ergeben können. (6) Die Übernahme einer Garantie erfordert eine gesonderte Vereinbarung, die regelmäßig der Schriftform bedarf. (7) Gewährleistungsansprüche des Käufers können nur innerhalb einer Frist von 24 Monaten, beginnend ab Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, geltend gemacht werden. 10. Haftung Seibold & Partner haftet nicht für mittelbare Schäden sowie Folgeschäden insbesondere bei Datenverlust und vertane Aufwendungen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für zugesicherte Eigenschaften und Schäden, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen oder aus der Verletzung von Vertragsverpflichtungen resultieren, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind. 11. Embargobestimmungen Der Besteller hat Kenntnis davon genommen, daß die von Seibold & Partner gelieferten Waren teilweise bestimmten Exportbeschränkungen unterliegen und verpflichtet sich die Ihm von Seibold & Partner mitgeteilten Beschränkungen einzuhalten. 12. Abtretung von Ansprüchen Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abzutreten oder zu Übertragen. 13. Unwirksamkeit einer Klausel Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 14. Erfüllungsort Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Stuttgart und zwar auch für Klagen im Wechsel oder Scheckprozess. Unsere AGB als PDF zum herunterladen und ausdrucken: AGB.pdf