Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung und entsprechend deren Inhalt oder infolge der Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.

2.2 Bestellt der Kunde auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Hierin liegt noch nicht die Annahme der Bestellung. Die Zugangsbestätigung kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
Der Vertragstext wird von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

2.3 Zum Auftrag gehörende Unterlagen, wie Abbildungen oder Zeichnungen u.ä., sind für die Ausführungen nicht verbindlich. Für Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Unterlagen jeder Art behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind Zeichnungen und Unterlagen jeder Art zurückzugeben.

3. Lieferung

3.1 Die in den Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferzeiten sind unverbindliche Circa-Angaben. Sie sind nur dann bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich (fix) bezeichnet werden.

3.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung, wenn Rückfragen erforderlich sind, erst nach Eingang der Klarstellung aller Punkte. Falls Anzahlungen vereinbart sind, beginnt die Lieferfrist erst mit Eingang der ersten Zahlung.

3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3.4 Wir sind in berechtigten Fällen, insbesondere aus betriebsbedingten Gründen, befugt, Teillieferungen und Teilleistungen ohne vorherige Ankündigung auszuführen und gesondert zu berechnen.

3.5 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, auf die wir keinen Einfluß haben und die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind – hierhin gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Materialausfall, Nichtverfügbarkeit oder Nichtlieferbarkeit von Waren usw. -, auch bei Vorlieferanten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und auch innerhalb eines Verzuges nicht zu vertreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer sind wir berechtigt, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Bei Unmöglichkeit haben wir das Recht, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern werden. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde zurücktreten, wenn ihm infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferungen nicht zugemutet werden kann.

3.6 Wir behalten uns in allen Fällen richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer vor. Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt mit der Maßgabe, dass wir unsererseits ein entsprechendes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen und/oder die verspätete Lieferung durch unseren Lieferanten selbst nicht zu vertreten haben.

3.7 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten haben oder uns mit der Lieferung/Leistung in Verzug befinden, ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; eine weitergehende Schadensersatzpflicht bestimmt sich nach Ziff. 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.8 Bei Abnahmeverzug des Kunden sind wir nach einer angemessenen Nachfristsetzung, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung, berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 30 % der vereinbarten Auftragssumme zu verlangen, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen. Für die Lagerung beträgt die Lagergebühr pro Monat 0,5 % des Rechnungsbetrages. Dem Kunden bleibt seinerseits der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei.

4. Versand und Gefahrenübergang

4.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist bei Lieferung ab unserem Lager unser Firmenstandort in Stuttgart.

4.2 Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir auch noch andere Leistungen wie z.B. Versandkosten oder Anfuhr, übernommen haben.

4.3 Mangels besonderer Weisungen erfolgt die Verpackung sowie die Wahl des Transportweges und Transportmittels nach bestem Ermessen. Die Übernahme der Ware von uns ohne Beanstandung durch die Bahn, Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung durch uns wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigungen oder Verluste aus, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.

4.4 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht schon mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, die Deutsche Bahn oder sonstige Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers bzw. bei Direktlieferung unseres Lieferwerkes in jedem Fall – z B. auch bei fob- und cif-Geschäften – auf den Kunden über.
Ist die Ware vom Kunden abzuholen, geht die Gefahr mit Absendung der Anzeige der Bereitstellung auf den Kunden über.

4.5 Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden und andere Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers.

4.6 Vor dem Versand abgenommene Waren sind immer vertragsgemäß geliefert.

4.7 Werden der Versand oder die Abnahme auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem wir ihm die Versandbereitschaft bzw. die Abnahmebereitschaft schriftlich oder mündlich angezeigt haben. In diesem Fall sind wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

4.8 Bei Annahmeverzug des Kunden können wir von unserem Recht gem. Ziff. 3.8 Gebrauch machen oder über den Liefergegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Liefergegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

5. Preise

5.1 Unsere Preise verstehen sich rein netto zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ab unserem Lager in Stuttgart.

5.2 Nachträglich vereinbarte Änderungen des Auftrages berechtigen uns zur Berechnung der dadurch entstehenden Mehrkosten. Auftragsminderkosten werden nach Abzug der durch die Änderung verursachten Mehrkosten an den Kunden erstattet.

5.3 An unsere Preise halten wir uns 2 Monate ab Vertragsabschluss gebunden.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung ist die Zahlung rein netto in Euro ohne jeden Abzug 10 Tage nach Rechnungsdatum so vorzunehmen, dass uns der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Sondervereinbarungen bedürfen stets unserer schriftlichen Gegenbestätigung.

6.2 Der Kunde hat während etwaigen Verzugs, der ab dem 31. Tag nach Erhalt der Ware und der Rechnung eintritt, die Geldschuld mit 10 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

6.3 Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Erklären wir uns mit Wechselzahlungen ausnahmsweise einverstanden, nehmen wir nur bei entsprechender vorheriger schriftlicher Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel an. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde. Diese Kosten sind sofort fällig. Für rechtzeitige Vorlegung, Benachrichtigung und Zurückleitung eines Wechsels übernehmen wir keine Haftung.

6.4 Vom Tage der Fälligkeit an, auch wenn eine Stundung vereinbart wurde, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der von unserer Geschäftsbank jeweils berechneten Zinsen für Geschäftskredite zu verlangen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszins. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt uns unbenommen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei.

6.5 Alle unsere Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, auch wenn Wechsel oder Schecks gegeben worden sind, wenn die Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund nicht eingehalten werden oder uns nach dem Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt wird. Wir sind berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, bzw. zugesagte Warenkredite zu vermindern oder ganz aufzuheben. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, sind wir berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wobei die nachstehenden Entschädigungen beansprucht werden können:
a) Ein monatlicher Mietzins von 3 % der Kaufsumme.
b) Eine Nutzungsgebühr von 25 % der Kaufsumme.
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden bzw. eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche behalten wir uns ausdrücklich vor.

6.6 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung, auch wenn Mangelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis die gelieferte Ware vollständig bezahlt ist und ebenso alle Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung zustehen oder die wir künftig erwerben.

7.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes unter Vereinbarung eines entsprechenden Eigentumsvorbehaltes weiter zu veräußern. Diese Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt nicht, wenn im Verhältnis des Kunden zu seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot besteht. Wir können die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware widerrufen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt, sich insbesondere mit der Bezahlung einer uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderung in Verzug befindet. Zu anderen Verfügungen, wie Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht befugt.
Die dem Kunden durch Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehalts erwachsenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) und sonstigen Rechte tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Ein vom Kunden mit Dritten vereinbarter Eigentumsvorbehalt gilt bis zur völligen Bezahlung unserer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen einschließlich Einlösung aller Schecks und gegebenenfalls akzeptierter Wechsel als zu unseren Gunsten vereinbart.
Der Kunde wird jederzeit widerruflich ermächtigt, die uns abgetretene Forderung für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Kunde auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factorers begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Kunden bestehen.
Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Höhe der Forderung sowie sonstige Angaben, den Forderungsgrund und die Namen der Schuldner mitzuteilen sowie alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen.

7.3 Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherungen unsere gesamten Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen jederzeit bereit, die darüber hinausgehenden Sicherungsrechte nach unserer Wahl freizugeben.

7.4 Erfüllt der Kunde seine Vertragspflichten nicht, kommt er insbesondere in Zahlungsverzug, sind wir unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, vom Vertrag zurückzutreten oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, den Schuldner von der erfolgten Abtretung in Kenntnis zu setzen und die abgetretene Forderung geltend zu machen. Zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden können wir die Vorbehaltsware anderweitig verwerten. Der Kunde wird uns sofort Zugang zu den Vorbehaltswaren gewähren und diese herausgeben. In der Zurücknahme sowie in einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

7.5 Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich unter Übergabe der notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, können wir vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde trägt die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche.

7.6 Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen und uns die Versicherungsansprüche abgetreten hat.

8. Gewährleistung

8.1 Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
Erkennbare Mängel der Ware, unrichtige oder unvollständige Lieferungen, Mengen- oder Maßabweichungen sowie Transport- und Verpackungsschäden sind vom Kunden sofort beim Eintreffen der Ware auf dem Frachtbrief bzw. Lieferschein zu vermerken und unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Zeigt der Kunde innerhalb dieses Zeitraumes keinen Mangel an, so ist die Ware mangelfrei und vertragsgemäß; die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ist dann ausgeschlossen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich, bzw. spätestens innerhalb einer Woche nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel. Nach Feststellung eines Mangels darf das betroffene Teil nicht benutzt werden.
Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

8.2 Für Reparaturen und Instandsetzung von defekten Geräten beträgt die Gewährleistung 3 Monate, es sei den die Garantie und Gewährleistungsbestimmungen des Herstellers des reparierten Produktes regeln dies anders.

8.3 Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung.

8.4 Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch Nacherfüllung oder Ersatzlieferung in angemessener Zeit fehl, so kann der Kunde hinsichtlich des mangelhaften Produktes von dem Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

8.5 Die Gewährleistung für von Unternehmen gebraucht gekaufter Waren und Geräte beläuft sich auf 6 Monate. Unsere Gewährleistung erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert oder unsachgemäß behandelt wird.

8.6 Gewährleistungsansprüche verjähren in 1 Jahr, beginnend mit der Abnahme, es sei denn, dass unser Vorlieferant eine längere Garantie von bis zu 2 Jahren einräumt.

8.7 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Produkte und Waren. Eine weitergehende Haftung bestimmt sich allein nach den Regelungen in Ziff. 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Mindeststandards. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

9. Haftung

9.1 Schadensersatzansprüche sind der Höhe noch auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen oder vertraglich zugesicherte Eigenschaften fehlen, die den Kunden auch gegen untypische, exzessive Schadensrisiken absichern sollen. Im Fall leichter Fahrlässigkeit besteht eine entsprechend begrenzte Haftung überhaupt nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind oder Versicherungsschutz besteht. Dies gilt für alle Schadensersatzansprüche unabhängig vom Rechtsgrund, wie positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß, unerlaubte Handlungen etc.

9.2 Die Haftung als Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch die vorstehend in Ziff. 9.1 enthaltene Haffungsfreizeichnungs- bzw. -begrenzungsklausel unberührt.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtlicher zwischen den Parteien sich ergebender Streitigkeiten ist Stuttgart. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

10.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluß des einheitlichen Kaufrechts (EKG) sowie des Wiener Einheitskaufrechts (CISG/ UNCITRAL).

10.3 Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile von diesen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung dieser Bedingungen wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.

 

Seibold & Partner Systemhaus GmbH
Stand: 01.08.2016